Die Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP)

Die Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP)

1. Hintergrundinformationen zur Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP)

Die Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) ist ein von der Internet-Verwaltung Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) eingeführtes Schlichtungsverfahren zur Lösung von Domainnamenstreitigkeiten. Zielrichtung der UDRP sind klassische Fälle des Domaingrabbing oder Cybersquatting und mithin Fälle, in denen evident gegen die Kennzeichenrechte verstoßen wird.

Die UDRP ist zunächst anwendbar auf Streitfälle um Second-Level-Domainnamen unter den generischen Top-Level-Domainnamen (gTLDs) “.aero”, “.asia”, “.biz”, “.cat”, “.com“, “.coop”, “.info“, “.jobs”, “.mobi”, “.museum”, “.name”, “.net“, “.org“, “.pro”, “.tel” und “travel”. Daneben gibt es eine ganze Reihe von Ländern, die die UDRP identisch oder mit Änderungen für die eigene country-code Top-Level-Domainnamen (ccTLDs) übernommen haben, darunter wichtige Industrienationen wie Australien (“.au”), Frankreich (“.fr”), die Niederlande (“.nl”), die Schweiz (“.ch”) oder Spanien (“.es”). Eine vollständige Liste der derzeit 65 Länder, die sich der UDRP oder einem vergleichbaren Streitschlichtungsverfahren unterworfen haben, findet sich auf den Webseiten der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO), die als einer von derzeit vier Dispute-Resolution Service Provider für Verfahren nach der UDRP zugelassen ist, unter http://www.wipo.int/amc/en/domains/cctld/. Eine vollständige Liste der für Streitigkeiten unter der UDRP zugelassenen Streitbeilegungsanbieter findet sich unter http://www.icann.org/en/dndr/udrp/approved-providers.htm.

Seit der Einführung der UDRP am 26. August 1999 waren bis 20.06.2011 alleine bei der WIPO 20.712 UDRP-Verfahren anhängig. Die Tendenz war mit wenigen Ausnahmen seit Einführung der UDRP steigend mit zuletzt 2.696 Fällen im Jahre 2010.

2. Ablauf eines UDRP-Verfahrens

Im Vergleich zu Klageverfahren vor den ordentlichen Gerichten in Deutschland ist das UDRP-Verfahren ein Eilverfahren, das regelmäßig in weniger als zwei Monaten abgeschlossen ist. Der Verfahrensablauf stellt sich wie folgt dar:

UDRP-Verfahren - Übersicht über den zeitlichen Ablauf eines

3. Rechtliche Regelungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP)

Nach dem Wortlaut des § 4(a) der UDRP besteht ein Übertragungsanspruch bezüglich eines Domainnamens immer dann, wenn dieser

  • i) mit einer Marke oder einem Dienstleistungszeichen des Beschwerdeführers
    identisch oder verwechslungsfähig ähnlich ist (“your domain name is identical
    or confusingly similar to a trademark or service mark in which the complainant
    has rights”), und
  • ii) der Domaininhaber selbst keine Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen hat (“you have no rights or legitimate interests in respect of the domain name”), und
  • iii) der Domainname bösgläubig registriert wurde und benutzt wird (“your
    domain name has been registered and is being used in bad faith”).

a) Identität oder verwechslungsfähige Ähnlichkeit im Sinne des § 4(a)(i) der UDRP

Voraussetzung ist zunächst das Bestehen von Markenrechten auf Seiten des
Beschwerdeführers. Neben eingetragenen Marken können unter gewissen
Umständen auch Rechte an sog. “unregistered trade marks” geltend
gemacht werden. Voraussetzung für das Entstehen solcher nichteingetragener
Markenrechte ist nach der Rechtsprechung der Schiedsgerichte, dass ein Begriff
Verkehrsdurchsetzung (“secondary meaning”) hat. Faktoren, die für
eine solche Verkehrsdurchsetzung sprechen, sind unter anderem die Dauer der
Benutzung des Zeichens, die Umsätze, die mit dem Zeichen erzielt wurden,
die Werbeausgaben und das Medienecho. Solche “unregistered trade mark rights”
können beispielsweise an dem Namen einer natürlicher Person, an einer
Firma oder einem Titel entstehen.

Nach der Rechtsprechung der Schiedsgerichte wird bei der Prüfung, ob ein
Domainname mit einer Marke identisch oder verwechslungsfähig ähnlich
im Sinne des § 4(a)(i) der UDRP ist, alleine auf einen Vergleich der Zeichen
abgestellt. Die Waren und/oder Dienstleistungen für die die Marke des Beschwerdeführers
registriert ist und/oder benutzt wird spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.
Im Vergleich zwischen den gegenüberstehenden Zeichen bleibt darüber
hinaus die jeweilige Top-Level-Domain, unter der der streitgegenständliche
Domainname registriert wurde, außer Betracht. Eine Identität liegt
nach diesen Grundsätzen vor, wenn der Second-Level des Domainnamens der
Marke des Beschwerdeführers entspricht. Eine verwechslungsfähige Ähnlichkeit
wird von den Schiedsgerichten regelmäßig schon dann angenommen, wenn
die Marke des Beschwerdeführers in der Second-Level-Domain enthalten ist.

Auf die Frage, ob die Marke des Beschwerdeführers schon vor oder erst
nach der Registrierung oder dem Ankauf des Domainnamens durch den Beschwerdegegner
registriert wurde, kommt es bei der Prüfung der Identität oder verwechslungsfähigen
Ähnlichkeit im Sinne des § 4(a)(i) der UDRP nicht an.

b) Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen auf Seiten des Beschwerdegegners im Sinne des § 4(a)(ii) der UDRP

Die Voraussetzungen für das Vorliegen von Rechten oder berechtigte Interessen
an dem Domainnamen auf Seiten des Beschwerdegegners im Sinne des § 4(a)(ii)
der UDRP werden durch die Regelung des § 4(c) der UDRP weiter präzisiert.
Danach können Rechte oder berechtigte Interessen seitens des Beschwerdegegners
angenommen werden, wenn dieser nachweist, dass er

  • i) den Domainnamen vor Kenntnis der Streitigkeit im Zusammenhang mit einem
    gutgläubigen Angebot von Waren oder Dienstleistungen genutzt oder nachweisbare
    Vorbereitungen für eine solche Nutzung getroffen hat (“before any notice to
    you of the dispute, your use of, or demonstrable preparations to use, the
    domain name or a name corresponding to the domain name in connection with
    a bona fide offering of goods or services”); oder
  • ii) als natürliche Person, Geschäft oder andere Organisation unter dem
    Domainnamen bekannt ist, selbst wenn keine korrespondierenden Rechte an einer
    Marke oder einem Dienstleistungszeichen bestehen (“you (as an individual,
    business, or other organization) have been commonly known by the domain name,
    even if you have acquired no trademark or service mark rights”); oder
  • iii) den Domainnamen in Verbindung mit einem rechtmäßigen, nichtgewerblichen
    oder billigen Zweck nutzt, sofern keine kommerzielle Absicht zur Irreführung
    von Verbrauchern besteht oder die Marke oder das Dienstleistungszeichen hierdurch
    beeinträchtigt wird (“you are making a legitimate non commercial or fair use
    of the domain name, without intent for commercial gain to misleadingly divert
    consumers or to tarnish the trademark or service mark at issue”).

Die Beweislast dafür, dass einem Beschwerdegegner kein Recht oder berechtigtes
Interesse an einem Domainnamen zusteht, liegt gemäß Paragraf 4(a)(ii)
der UDRP grundsätzlich bei dem jeweiligen Beschwerdeführer. In diesem
Zusammenhang gehen die Schiedsgerichte jedoch davon aus, dass der Beschwerdeführer
das Fehlen von Rechten oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen auf Seiten
des Beschwerdegegners in aller Regeln schwer nachweisen kann, da es sich hierbei
zumeist um Umstände aus der Sphäre des Beschwerdegegners handelt.
Daher ist es nach Ansicht der Schiedsgerichte ausreichend, wenn der Beschwerdeführer
Tatsachen vorträgt, aus denen sich dem ersten Anschein nach (“prima
facie”) ergibt, dass dem Beschwerdegegner keine Rechte oder berechtigten
Interessen an einem Domainnamen zustehen. Es liegt dann bei dem Beschwerdegegner,
Umstände darzulegen, aus denen seine Rechte oder berechtigte Interessen
an dem Domainnamen folgen.

c) Bösgläubige Registrierung und Benutzung eines Domainnamens im Sinne des § 4(a)(iii) der UDRP

Die Voraussetzungen für das Vorliegen einer bösgläubigen Registrierung
und Benutzung eines Domainnamens durch den Beschwerdegegner im Sinne des §
4(a)(iii) der UDRP werden durch den Beispielkatalog des § 4(b) der UDRP weiter
präzisiert. Danach soll bösgläubige Registrierung und Benutzung eines Domainnamens
gegeben sein, wenn

  • i) Umstände vorliegen, dass der Domainname primär mit dem Ziel registriert oder akquiriert wurde, ihn zu einem Preis an den Beschwerdeführer oder einen seiner Wettbewerber zu verkaufen, zu vermieten oder anderweitig zu transferieren, der die nachweisbaren Kosten, die im Zusammenhang mit dem Domainnamen entstanden sind, übersteigt (“circumstances indicating that you have registered or you have acquired the domain name primarily for the purpose of selling, renting, or otherwise transferring the domain name registration to the complainant who is the owner of the trademark or service mark or to a competitor of that complainant, for valuable consideration in excess of your documented out-of-pocket costs directly related to the domain name”); oder
  • ii) der Domainname registriert wurde, um den Inhaber einer Marke oder eines Dienstleistungszeichens davon abzuhalten, sein Zeichen in einem korrespondierenden Domainnamen wiederzugeben, sofern ein entsprechendes Verhaltensmuster gegeben ist (“you have registered the domain name in order to prevent the owner of the trademark or service mark from reflecting the mark in a corresponding domain name, provided that you have engaged in a pattern of such conduct”); oder
  • iii) der Domainname primär zu dem Zweck registriert wurde, das Geschäft
    eines Wettbewerbers zu stören (“you have registered the domain name primarily
    for the purpose of disrupting the business of a competitor”); oder
  • iv) der Domaininhaber mit der Nutzung des Domainnamens vorsätzlich versucht,
    in kommerzieller Absicht Internetnutzer auf die unter dem Domainnamen abrufbare
    Webseite oder an einen anderen Ort im Internet zu locken, in dem er eine Verwechslungsgefahr
    mit der Marke des Beschwerdeführers herstellt hinsichtlich der Herkunft, der
    Trägerschaft, der Zugehörigkeit oder der Billigung seiner Webseite oder eines
    Produkts oder einer Dienstleistung, die unter dem Domainnamen angeboten wird
    (“by using the domain name, you have intentionally attempted to attract, for
    commercial gain, Internet users to your web site or other on-line location,
    by creating a likelihood of confusion with the complainant’s mark as to the
    source, sponsorship, affiliation, or endorsement of your web site or location
    or of a product or service on your web site or location”).

Wenngleich die Beispieltatbestände zum Teil nur auf die bösgläubige
Registrierung oder bösgläubige Benutzung des Domainnamens abstellen,
müssen die Voraussetzung der bösgläubigen Registrierung und Benutzung
nach herrschender Auffassung der Schiedsgerichte kumulativ vorliegen.

4. Zusammenfassung

Durch die Rechtsprechung der Schiedsgerichte wurden die Regelungen der UDRP
in den über 10 Jahren ihrer Existenz präzisiert und auch erweitert, so dass
nahezu sämtliche denkbaren Sachverhalte, selbst wenn diese zum Teil nicht
ohne Weiteres unter den Wortlaut der Regelungen der UDRP subsumiert werden können,
von der UDRP erfasst werden. So wurden insbesondere die Fragen entschieden,
unter welchen Voraussetzungen Rechte an einer geografischen Bezeichnung oder
am eigenen Namen geltend gemacht werden können, unter welchen Voraussetzungen
eine Identität oder eine verwechslungsfähige Ähnlichkeit zwischen einer Marke
und einem Domainnamen vorliegt (bspw. Typosquatting, Hinzufügung von weiteren
beschreibenden oder unterscheidungskräftigen Zusätzen zu einer Marke) oder unter
welchen anderen als den explizit in der UDRP genannten Fällen von einem bösgläubigen
Verhalten des Domaininhabers ausgegangen werden kann (bspw. ungenutzte Domainnamen,
Nutzung von Domainnamen durch Reseller).

Im Ergebnis stellt die UDRP ein wirksames Werkzeug zur Unterbindung von rechtmissbräuchlichen
Domainregistrierungen dar. Großer Vorteil der UDRP ist dabei, dass sie dem Rechteinhaber
nicht nur den nach deutschem Recht in Fällen von Markenverletzung bestehenden
Unterlassungsanspruch sondern vielmehr einen Übertragungsanspruch gewährt.

Sollten Sie in Betracht ziehen, gegen die Registrierung eines bestimmten Domainnamens
vorzugehen, setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung. Unsere Leistungen umfassen nicht nur
die Durchführung von UDRP-Verfahren. Vielmehr beraten wir bereits im Vorfeld
hinsichtlich der Aussichten eines entsprechenden Vorgehens, führen – sofern
notwendig – ergänzende Recherchen durch, um in Erfahrung zu bringen, ob der
Domaininhaber bereits in der Vergangenheit wegen rechtsmissbräuchlicher Domainregistrierung
und/oder rechtsverletzender Domainnutzung in Erscheinung getreten ist, oder
versuchen, den Domainnamen anonym in Ihrem Namen anzukaufen, falls dies wirtschaftlich
sinnvoll ist.

UDRP